Urteil Grundsatz der Materialgerechtigkeit


Schlagworte

Grundsatz der Materialgerechtigkeit; keine Rückführung eines Denkmals in einen nicht mehr vorhandenen historisch getreuen Zustand; Bauteile mit begrenzter Lebensdauer

Leitsätze

1. Das Denkmalschutzgesetz Berlin kennt keinen allgemeinen "Grundsatz der Materialgerechtigkeit", auf dessen Grundlage von dem Eigentümer eines Denkmals die Rückführung in einen zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen "historisch getreuen" Zustand verlangt werden könnte. Dies gilt auch in Bezug auf solche Bauteile, die - wie unter anderem Fenster - typischerweise nur eine begrenzte Lebensdauer haben und während der Bestandszeit eines Hauses gelegentlich ersetzt werden müssen.

2. Der Begriff der "Erhaltung" beinhaltet lediglich die Bewahrung des Bestandes. Er umfasst hingegen nicht die vollständige oder teilweise Wiederherstellung des historischen Originals im Wege der Ersetzung von Bauteilen, die bereits im Zeitpunkt der Unterschutzstellung denkmalwidrig waren, durch neue form- und materialgetreue Bauteile.

3. Eine erhebliche wirtschaftliche Mehrbelastung kann zur Vermeidung einer allenfalls geringfügigen denkmalrechtlichen Beeinträchtigung einem Eigentümer grundsätzlich nicht zugemutet werden, selbst wenn es sich um ein Wohn- und Geschäftshaus in guter Lage handelt und die Maßnahme grundsätzlich aus den Erträgen finanzierbar sein dürfte.

(Leitsätze der Redaktion)

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