Urteil Grundsatz der Materialgerechtigkeit


Schlagworte

Grundsatz der Materialgerechtigkeit; keine Rückführung eines Denkmals in einen nicht mehr vorhandenen historisch getreuen Zustand; Bauteile mit begrenzter Lebensdauer; lediglich geringfügige Beeinträchtigungen eines Denkmals; Ersatz von Holzfenstern durch Kunststofffenster

Leitsätze

1. Auch wenn die Landesdenkmalgesetze der verschiedenen Länder weitgehend identische Grundsätze enthalten, bleiben sie irrevisibles Landesrecht.

2. Der Austausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster verstößt nicht gegen den Denkmalschutz, wenn die Holzfenster nachträglich eingebaut worden waren, nicht einmal annäherungsweise das typische Erscheinungsbild der üblicherweise vorhandenen Holzfenster in Gebäuden der hier fraglichen Entstehungszeit aufwiesen, keinen eigenen Denkmalwert hatten und ohne Weiteres als Fremdkörper in der Fassade erkennbar waren.

(Leitsätze der Redaktion)

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