Urteil Grundsätzliche Bindung an behördliche Eintragungsersuchen
Schlagworte
Grundsätzliche Bindung an behördliche Eintragungsersuchen
Leitsätze
1. Das Grundbuchamt darf dem grundsätzlich bindenden behördlichen Eintragungsersuchen (§ 38 GBO) nur dann nicht entsprechen, wenn ihm der zugrunde liegende Sachverhalt sicher bekannt und die sich daraus ergebende Rechtslage ohne jeden Zweifel dahin geklärt ist, daß dem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt.
2. Diese Grundsätze gelten auch bei einem auf § 34 Abs. 2 VermG, § 3 HypAblV gestützten Eintragungsersuchen des Amtes für offene Vermögensfragen betreffend die Teillöschung eingetragener Grundpfandrechte im Zuge der Rückübertragung eines Grundstücks oder Miteigentumsanteils.
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