Urteil Grundrechtsklage
Schlagworte
Grundrechtsklage; Landesgrundrecht; inhaltsgleiches Landesgrundrecht; Bundesrecht; Vorrang; Landesrecht; Prüfungskompetenz; Staatsgerichtshof; Verfahrensgrundrecht
Leitsätze
1. Bundesrecht steht der Geltung mit den entsprechenden Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleicher Verfahrensgrundrechte der Hessischen Verfassung in bundesrechtlich geregelten Verfahren nicht entgegen und schließt die Zuständigkeit des HessStGH zur Überprüfung ihrer Beachtung durch die Gerichte des Landes Hessen nicht aus (Aufgabe der abweichenden früheren Rspr. des HessStGH).
2. Nach hessischem Landesrecht gelten die Verfahrensgrundrechte der Hessischen Verfassung ebenso wie die Prüfungskompetenz des HessStGH in dem durch das Bundesrecht eröffneten Rahmen auch für Entscheidungen von Gerichten des Landes in bundesrechtlich geregelten Verfahren.
3. Ein Landesgrundrecht ist nur dann mit einem Grundrecht des Grundgesetzes inhaltsgleich, wenn es in dem zu entscheidenden Fall zu demselben Ergebnis wie das Grundgesetz führt.
4. Ist ein Urteil eines hessischen Gerichts unter Berufung auf parallele Gewährleistungen im Grundgesetz und in der Hessischen Verfassung sowohl vor dem BVerfG als auch vor dem HessStGH angegriffen, so ist grundsätzlich eine Aussetzung des Verfahrens vor dem HessStGH angezeigt, da zur Entscheidung der von beiden Verfassungsgerichten zu prüfenden Frage der Verletzung von Bundesgrundrechten zuvörderst das BVerfG als der insofern maßgebliche Interpret berufen ist.
5. Eine Aussetzung des Verfahrens vor dem HessStGH erübrigt sich, wenn die Grundrechtsklage aus Gründen offensichtlich unzulässig ist, die von der Auslegung der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte unabhängig sind.
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