Urteil Grundpfandrechte ausländischer Gläubiger an Volkseigentum
Schlagworte
Grundpfandrechte ausländischer Gläubiger an Volkseigentum; Schuldenhaftung
Leitsatz
Für ausländische Gläubiger im Grundbuch eines im ehemaligen Ost-Berlin gelegenen Grundstücks eingetragene Grundpfandrechte sind nicht mit der Überführung von Grundeigentum in Volkseigentum erloschen. Diese Rechte werden von der SchuldenhaftungsVO nicht erfaßt.
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