Urteil Grunddienstbarkeit


Schlagworte

Grunddienstbarkeit; Eintragung der Vereinbarung über Verkehrssicherungspflicht des Berechtigten; Inhalt eines Geh- und Fahrtrecht

Leitsatz

Eine Vereinbarung, wonach der Berechtigte die Verkehrssicherungspflicht für das betroffene Grundstück trägt, kann als Inhalt einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das ganze Grundstück Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ist.

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