Urteil Grunddienstbarkeit
Schlagworte
Grunddienstbarkeit; Eintragung der Vereinbarung über Verkehrssicherungspflicht des Berechtigten; Inhalt eines Geh- und Fahrtrecht
Leitsatz
Eine Vereinbarung, wonach der Berechtigte die Verkehrssicherungspflicht für das betroffene Grundstück trägt, kann als Inhalt einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das ganze Grundstück Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ist.
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