Urteil Grundbuchverfahren


Schlagworte

Grundbuchverfahren; Zwangssicherungshypothek; Rechtsnachfolgeklausel; Grundbucheintragung; Nachweis wirksamer Zustellung von Vollstreckungstitel und Vollstreckungsklausel; Empfangsvollmacht des Schuldnervertreters

Leitsätze

1. Zweifel an der Wirksamkeit einer Abtretung der titulierten Forderung und an der Rechtmäßigkeit einer diesbezüglich erteilten Rechtsnachfolgeklausel berechtigen das Grundbuchamt nicht zur Verweigerung der begehrten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Die Person des Vollstreckungsgläubigers wird mit der erteilten Klausel für das Grundbuchamt bindend bescheinigt.

2. Die Empfangsvollmacht des Vertreters des Schuldners als Voraussetzung für den Nachweis der wirksamen Zustellung von Vollstreckungstitel und Vollstreckungsklausel kann auch im Wege freier Beweiswürdigung festgestellt werden.

(Leitsatz zu 2. der Redaktion)

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