Urteil Grundbucheintragung von Volkseigentum
Schlagworte
Grundbucheintragung von Volkseigentum; unzureichendes Eintragungsersuchen; Heilung der steckengebliebenen Eintragung bei Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuches; Dänemark/DDR- Vermögensabkommen; Eintragung eines Amtswiderspruches bei Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines Dritten
Leitsätze
1. Eine wegen fehlender Unterschrift (noch) nicht wirksame Grundbucheintragung ist rückgängig zu machen, wenn sich vor Unterschriftsleistung ergibt, dass die Eintragung nicht vorgenommen werden darf (hier: unzureichendes Ersuchen auf Eintragung von Eigentum des Volkes).
2. Aufgrund eines bereits vor dem Beitritt gestellten Ersuchens ist die (berichtigende) Umschreibung in "Eigentum des Volkes. Rechtsträger ..." auch nach dem Beitritt noch zulässig, wenn der Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuches durch Enteignungsakt der DDR vonstatten gegangen ist. Die Eintragung ist nicht gem. § 53 (1) S. 2 GBO inhaltlich unzulässig (im Anschluß an KG FGPrax 1995, 223).
3. Zum Vermögensabkommen zwischen den Regierungen der DDR und des Königreiches Dänemark vom 3.12.1987: Es ist zweifelhaft, ob hierdurch auf noch bestehende Eigentumsrechte dänischer Staatsangehöriger zugunsten der DDR verzichtet werden sollte.
4. An die Grundbucheintragung von "Eigentum des Volkes. Rechtsträger ..." kann sich im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis gem. § 8 VZOG ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten anschließen, so dass die Eintragung eines Amtswiderspruches gem. § 53 (1) GBO in Betracht kommt.
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