Urteil Grundbucheintragung eines nichtrechtsfähigen Idealvereins
Schlagworte
Grundbucheintragung eines nichtrechtsfähigen Idealvereins
Leitsätze
Die Eintragung eines nichtrechtsfähigen Idealvereins als Eigentümer im Grundbuch kommt jedenfalls bis zum 31. Dezember 2023 in Betracht, wenn zugleich seine Mitglieder unter Hinweis auf das zwischen ihnen bestehende Gemeinschaftsverhältnis - Gesamthandsgemeinschaft - eingetragen werden. Daran ändert nichts, dass nach dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 die für einen so im Grundbuch eingetragenen Idealverein Handelnden ihre Mitgliedschaft und Vertretungsbefugnis nicht mehr unter Bezug auf ihre Eintragung im Grundbuch gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen können werden.
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