Urteil Grundbucheintragung
Schlagworte
Grundbucheintragung; Widerspruch; Genehmigungsvorbehalt; Pauschalentschädigungsabkommen
Leitsätze
1. Ein Widerspruch gegen das Ersuchen nach § 11 c Satz 5 VermG auf Eintragung eines Genehmigungsvorbehaltes in das Grundbuch kann nur damit begründet werden, der Vermögenswert sei nicht nach Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des US-Pauschalentschädigungsabkommens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil der Vermögenswert von dem Abkommen nicht erfaßt werde oder weil der betroffene US-Bürger sich für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den deutschen Vorschriften entschieden habe.
2. Von dem US-Pauschalentschädigungsabkommen werden alle Vermögenswerte erfaßt, hinsichtlich derer nach dem in Art. 1 des Abkommens genannten US-Gesetz Ansprüche gegen die DDR anerkannt worden sind. Eine auch nach dem 3. Oktober 1990 fortbestehende Eintragung des Alteigentümers im Grundbuch steht dem nicht entgegen.
3. Die Regelung des § 11 c Satz 5 VermG verstößt nicht gegen Art. 14 GG.
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