Urteil Grundbuchberichtigungsklage


Schlagworte

Grundbuchberichtigungsklage; Vorrang des Vermögensgesetzes; Schädigungsmaßnahme; Baulandenteignung; Heilungsmöglichkeit

Leitsätze

1. Enteignungen auf der Grundlage des DDR Baulandgesetzes in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber Westeigentümern unter deren bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar.

2. Die vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser Zeit aber keinen Vorrang vor dem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann deshalb im Wege der Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der Enteignungsbeschluß sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden.

3. Soweit ein Tatbestand von § 1 VermG erfüllt wird, ist eine Heilungsmöglichkeit nach Art. 237 § 1 EGBGB ausgeschlossen (insoweit nicht amtlich).

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