Urteil Grundbuchberichtigungsklage
Schlagworte
Grundbuchberichtigungsklage; Liste 3; Einziehung durch Sowjetische Besatzungsmacht; Enteignungsaktion; Beschwerdewert; Vorabverfahren; Rechtswegzulässigkeit
Leitsätze
1. Wird die Grundbuchberichtigungsklage darauf gestützt, daß ein nach der "Liste 3" (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425 ff.) eingezogenes Grundstück überhaupt nicht im Rahmen einer vor Erlaß des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 von der Sowjetischen Besatzungsmacht eingeleiteten und gegenständlich und sachlich vorgeformten Enteignungsaktion in "Eigentum des Volkes" überführt worden ist, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.
2. Für den Beschwerdewert im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Wert der Hauptsache maßgebend.
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