Urteil Grundbuchberichtigungsanspruch


Schlagworte

Grundbuchberichtigungsanspruch; nichtige Baulandenteignung; Sicherung des Grundbuchberichtigungsanspruchs im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch Eintragung eines Widerspruches; Verhältnis des Grundbuchberichtigungsanspruchs zum VermG; Vermögenszuordnungsbescheid; Eigentumsverlust bei bestandskräftigem Abschluß des vermögensrechtlichen Verfahrens

Leitsätze

1. Die nichtigen Enteignungen nach dem BaulandG wegen unterlassener Zustellung des Enteignungsbeschlusses begründet den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB.

2. Der Grundbuchberichtigungsanspruch kann im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch Eintragung eines Widerspruches gegen die Richtigkeit des Grundbuches gesichert werden.

3. Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist nicht wegen des Vorranges des VermG ausgeschlossen (Bestätigung BGH ZOV 2000, 235).

4. Art. 237 § 1 EGBGB verdrängt nicht die zivilrechtlichen Ansprüche, die ab 18.10.1989 entstanden sind.

5. Der Erlaß eines VZOG-Bescheides zugunsten eines Dritten begründet keinen rechtswirksamen Eigentumserwerb.

6. Der bereits erfolgte bestandskräftige Abschluß des vermögensrechtlichen Verfahrens hat zivilrechtlich nicht zum Eigentumsverlust geführt.

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