Urteil Grundbuchberichtigung
Schlagworte
Grundbuchberichtigung; Grundstückskaufvertrag; Beurkundung; Kombinatsgrundstück; Vertretung; Bevollmächtigung; Funktionsvollmacht
Leitsätze
1. Grundbuchberichtigungsanspruch bei Grundstücksveräußerung nach ZGB wegen unwirksamer Bevollmächtigung.
2. Ein volkseigenes Kombinat wird durch den Generaldirektor, nur bei dessen Verhinderung, durch dessen Stellvertreter vertreten.
3. Ein Kombinatsbetrieb wird durch den Betriebsdirektor und bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.
4. Der Fachdirektor eines Kombinats kann dieses nur im Rahmen seines Aufgaben- und Verantwortungsbereiches vertreten.
5. Andere Mitarbeiter des Kombinats bedürfen für ihr rechtsgeschäftliches Handeln einer ausdrücklichen Bevollmächtigung durch die vertretungsberechtigten Organe.
6. Die sog. Funktionsvollmacht nach § 30 Abs. 3 Satz 2 KombVO setzt voraus, daß der als Vertreter Handelnde in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Vollmachtgeber steht und das Rechtsgeschäft im üblichen Rahmen seiner Aufgabenerfüllung liegt.
7. Eine Funktionsvollmacht kann nicht die gesetzlichen Beurkundungserfordernisse i. S. d. § 297 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 ZGB ersetzen, weil sie keinen Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht darstellt, sondern in ihrer Konstruktion dem § 56 HGB entspricht.
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