Urteil Grundbuchberichtigung


Schlagworte

Grundbuchberichtigung; Amtspflichtverletzung des AROV; Drittschutzwirkung; Eintragungsersuchenverzögerung

Leitsätze

1. Die Amtspflicht des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, das Grundbuchamt gem. § 34 Abs. 2 VermG um Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen, entfaltet keine drittschützende Wirkung gem. § 839 BGB zugunsten des Inhabers eines schuldrechtichen Eigentumsverschaffungsanspruchs.

2. Das Unterlassen bzw. die Verzögerung des Eintragungsersuchens gem. § 34 Abs. 2 VermG stellt eine objektive Amtspflichtverletzung dar.

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