Urteil Grundbuchberichtigung


Schlagworte

Grundbuchberichtigung; Rechtsschutzinteresse, Zuordnungsbescheid; Rechtsträgerwechsel; Vermögenszuordnung

Leitsatz

Für die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung fehlt das Rechtsschutzinteresse nicht bereits deshalb, weil die klagende Partei befähigt ist, sich am Vermögenszuordnungsverfahren nach § 4 VZOG zu beteiligen; es entfällt allerdings, wenn ein Zuordnungsbescheid ergangen ist.

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