Urteil Grundbuchbereinigung


Schlagworte

Grundbuchbereinigung; Entschädigung für Leitungs- und Anlagerechte; Schutzstreifen für wasserwirtschaftliche Anlagen

Leitsätze

a) Für die Bemessung der Entschädigung für vor dem 3. Oktober 1990 begründete Leitungs- und Anlagerechte kommt es darauf an, mit welchem Umfang das Recht tatsächlich entstanden ist, nicht, welcher Umfang in einer Anlagen- und Leitungsbescheinigung ausgewiesen ist.

b) Die Regelung über die Bemessung der Entschädigung für den Schutzstreifen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage gilt für wasserwirtschaftliche Anlagen nur in dem (seltenen) Ausnahmefall, dass das generelle Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erforderlich ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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