Urteil Grundbuchbereinigung
Schlagworte
Grundbuchbereinigung; beschränkte dingliche Rechte; Grunddienstbarkeit; Notwegrecht; Klagefrist
Leitsätze
a) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
b) Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch Grunddienstbarkeiten nach dem sächs. BGB vom 2. Januar 1863.
c) Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf Einräumung eines Notwegrechts nicht.
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