Urteil Grundbuch


Schlagworte

Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkauf volkseigener Gebäude

Leitsatz

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß die unter der Geltung der Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR getroffene Vereinbarung eines im Grundbuch einzutragenden Vorkaufsrechts (§§ 306 ff. DDR-ZGB), wonach bei Ausübung des Rechts ein bestimmter Kaufpreis zur Anwendung gebracht wird, nichtig ist (§ 68 Abs. 1 DDR ZGB), und deshalb Veräußerungsverträge nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990, in denen zugunsten der öffentlichen Hand als Veräußerer ein solches nichtiges Vorkaufsrecht vereinbart ist, unter diesem Gesichtspunkt insgesamt nichtig sind (Bestätigung von Senat KG Report 1994, 135 = DtZ 1994, 285 = ZOV 1994, 306 = GE 1994, 697).

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