Urteil Grundbuch
Schlagworte
Grundbuch; Erbrecht, - des Fiskus und Grundbuchver- mutung; Fiskus, Erbvermutung für -; Vermutung, - für Richtigkeit des Grundbuches; Erbenermittlung; Nachlaßpfleger
Leitsätze
1. Die Vermutung des § 891 BGB gilt dann nicht uneingeschränkt, wenn die Eintragung darauf beruht, daß durch Beschluß das Erbrecht des Fiskus festgestellt wurde, wobei die Erbenermittlung unvollständig war.
2. Die Regelung des § 1964 BGB be gründet ebenfalls lediglich eine Ver mutung. Im Hinblick auf den Druck der Frist des Art. 237 § 2 Abs. 1 S. 1 EGBGB muß es genügen, wenn der für die unbekannten Erben einge setzte Nachlaßpfleger erhebliche Anhaltspunkte dafür vorträgt, daß gesetzliche Erben in absehbarer Zeit ermittelt werden können.
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