Urteil Grundbuch


Schlagworte

Grundbuch; Auflassungsvormerkung; Amtswiderspruch; Wohnungsgrundbuch

Leitsätze

1. Wird am selben Tag, an dem die Wohnungsgrundbücher angelegt werden, zugunsten des Käufers eines Wohnungseigentums eine Auflassungsvormerkung in ein Wohnungsgrundbuch eingetragen, so ist die Zustimmung und Bewilligung des Vormerkungsberechtigten zur Begründung des Wohnungseigentums auch insoweit nicht erforderlich, als vom Gesetz abweichende Bestimmungen über das Gemeinschaftsverhältnis zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden.

2. Durch einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 GBO wird das Grundbuch nicht unrichtig.

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