Urteil Gründung einer Großhandelsgesellschaft durch ein Großhandelskontor und eine Konsumgenossenschaft
Schlagworte
Gründung einer Großhandelsgesellschaft durch ein Großhandelskontor und eine Konsumgenossenschaft
Leitsätze
a) Bei der Gründung einer Großhandelsgesellschaft in der ehemaligen DDR durch ein Großhandelskontor und eine Konsumgenossenschaft ist diese Mitgesellschafterin des neuen Unternehmens geworden; der der Konsumgenossenschaft zustehende Gesellschaftsanteil hat bis zum Inkrafttreten des Treuhandgesetzes fortbestanden und ist insbesondere nicht durch Verschmelzung der Großhandelsgesellschaft mit anderen gleichartigen Unternehmen oder durch ihre Umwandlung in einen Großhandelsbetrieb und dessen Eingliederung in ein Kombinat untergegangen.
b) Der Umstand, daß an einem Großhandelsbetrieb auch eine Konsumgenossenschaft einen Gesellschaftsanteil gehalten hat, steht einer Umwandlung des Betriebs in eine GmbH i.A. nach § 11 TreuhG nicht entgegen. Die Bestimmungen des TreuhG, nach denen volkseigenes Vermögen zu privatisieren ist, bilden jedoch keine Grundlage dafür, daß mit der Umwandlung der genossenschaftlich gehaltene Gesellschaftsanteil untergeht und die Treuhandanstalt alleinige Inhaberin der Geschäftsanteile der GmbH i.A. wird; vielmehr ist die Konsumgenossenschaft auch an der umgewandelten Gesellschaft in entsprechender Höhe beteiligt.
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