Urteil Großflächiger Einzelhandel
Schlagworte
Großflächiger Einzelhandel; zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Verkaufsfläche; städtebauliches Entwicklungskonzept
Leitsatz
Die Gemeinde kann einen tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereich durch ein städtebauliches Entwicklungskonzept nicht mit Wirkung für § 34 Abs. 3 BauGB räumlich eingrenzen, wenn die von ihr gezogene Grenze in der Örtlichkeit keine Bestätigung findet und dadurch Grundstücke von dem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt werden, die mit diesem durch die vorhandenen Nutzungen unmittelbar verknüpft sind.
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