Urteil Grenzgarage mit weniger als 3 m Höhe im seitlichen Grenzabstand


Schlagworte

Grenzgarage mit weniger als 3 m Höhe im seitlichen Grenzabstand

Leitsätze

1. Bauordnungsrechtliche Vorschriften über den seitlichen Grenzabstand haben nachbarschützende Wirkung, so dass sich bei Verletzung ein Rückbauanspruch aus § 1004 BGB ergeben kann. Dem Rückbauanspruch steht eine Baugenehmigung entgegen, sofern nicht bei der Bauausführung davon wesentlich abgewichen wurde.

2. Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m sind ohne eigene Abstandsfläche zum Nachbargrundstück zulässig; eine Aufschüttung, die aus sachlichen Gründen vorgenommen wurde, ist bei der Messung zu berücksichtigen. Maßgebend sind nur die Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück, nicht diejenigen auf dem Nachbargrundstück.

(Leitsätze der Redaktion)

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