Urteil Grenzen der Vorlagepflicht von Urkunden und anderen Unterlagen im Prozeß
Schlagworte
Grenzen der Vorlagepflicht von Urkunden und anderen Unterlagen im Prozeß; Urkundenvorlage durch Dritte; drohender Vermögensschaden
Leitsätze
1. Die Anordnung zur Vorlage von Urkunden oder anderen Unterlagen nach § 142 ZPO kann auch der Bereitstellung von Beweismitteln dienen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488).
2. Eine gemäß § 142 ZPO als Dritte auf Vorlage von Unterlagen in Anspruch genommene juristische Person kann die Herausgabe verweigern, wenn ihr dadurch ein eigener vermögensrechtlicher Schaden entstehen würde (§ 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 384 Nr. 1 ZPO). Hierfür genügt es, daß die Durchsetzung von Ansprüchen gegen sie auch nur erleichtert würde (Abweichung von RGZ 32, 381).
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