Urteil Grenzen der Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenstelle
Schlagworte
Grenzen der Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenstelle; von Unbekannten entfernte Sicherungseinrichtung; Schmerzensgeld; Loch im Radweg
Leitsatz
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn eine Gefahrenstelle (hier: Loch im Radweg) ordnungsgemäß abgesichert war und die Sicherungseinrichtungen unmittelbar vor dem Unfall von einem unbekannten Dritten entfernt worden waren.
(Leitsatz der Redaktion)
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