Urteil Grenzen der Sittenwidrigkeit und Mietpreisüberhöhung
Schlagworte
Grenzen der Sittenwidrigkeit und Mietpreisüberhöhung; Wucher; Zwangslage; Unerfahrenheit; Mangellage; geringes Angebot; Wirtschaftsstrafgesetz; Mietpreisüberschreitung; Beweislastverteilung
Leitsätze
1. Sittenwidrigkeit einer Mietzinsvereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB kommt jedenfalls nicht in Betracht, soweit die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 100 % überschritten wird (gegen AG Tiergarten GE 2000, 347: 50 %).
2. Mietwucher nach § 138 Abs. 2 BGB setzt die Darlegung einer Zwangslage durch den Mieter voraus.
3. Für eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG hat bei Abschluß eines Mietvertrages im Oktober 1998 der Mieter die Ausnutzung eines geringen Angebotes durch den Vermieter darzulegen und zu beweisen.
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