Urteil Grenze der "Unerheblichkeit"
Schlagworte
Grenze der "Unerheblichkeit"; Beendigung des Mietverhältnisses; Mietrückstand, fristlose Kündigung; Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Mietzins, nicht unerheblicher Teil; Unerheblichkeit, Bestimmung der Grenze; Gewerbemietverhältnis
Leitsatz
Die Beurteilung, ob der Mieter im Sinn von § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB mit einem nicht unerheblichen Teil des Mietzinses in Verzug ist, richtet sich nicht nach dem für den einzelnen Termin rückständigen Mietzins, sondern nach dem gesamten Mietzinsrückstand. Dieser ist jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er den Mietzins für einen Monat übersteigt.
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