Urteil Grenzanlagen
Schlagworte
Grenzanlagen; Verteidigungszweck; Mauergrundstück; Gebietsaustausch; Enteignung; Widerspruch; Grundbucheintragung; Einigungsvertrag
Leitsätze
1. Enteignungen zum Zwecke der Errichtung von Grenzanlagen nach dem Verteidigungsgesetz der ehemaligen DDR von 1961 waren nach den vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages maßgebenden bundesdeutschen Rechtsgrundsätzen des interlokalen Privat- und Enteignungsrechts für den bundesdeutschen Rechtsbereich als nichtig anzusehen.
2. Diese Rechtsgrundsätze sind nach wie vor auf solche Enteignungen anzuwenden, wenn der Beurteilungsvorgang etwa deshalb als abgeschlossen anzusehen ist, weil das betroffene Grundstück noch vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages und ergänzender Vorschriften einschließlich des Mauergrundstücksgesetzes im Zuge eines Gebietsaustauschs dem bundesdeutschen Hoheitsbereich zugefallen war.
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