Urteil Globalentschädigungsabkommen Dänemark/ DDR, Wirksamkeit der Anspruchsübertragung durch einen Dritten
Schlagworte
Globalentschädigungsabkommen Dänemark/ DDR, Wirksamkeit der Anspruchsübertragung durch einen Dritten
Leitsätze
1. Zur Fortgeltung und zum Anwendungsbereich des Globalentschädigungsabkommens zwischen dem Königreich Dänemark und der DDR vom 3.12.1987.
2. Hat ein Angehöriger eines dritten Staates vermögensrechtliche Ansprüche auf einen dänischen Staatsangehörigen übertragen, um so ihre Geltendmachung durch die dänische Seite in den Verhandlungen über ein Entschädigungsabkommen mit der DDR zu ermöglichen, so kann er sich, wenn diese Ansprüche daraufhin in das Abkommen einbezogen und als dänisches Vermögen entschädigt werden, nicht darauf berufen, er falle nicht unter den personellen Anwendungsbereich des Abkommens. Vielmehr muß er, ungeachtet der Wirksamkeit der Anspruchsübertragung, auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland die von dänischer Seite in diesem Zusammenhang abgegebenen Vertragserklärungen gegen sich gelten lassen.
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