Urteil Globalanmeldung


Schlagworte

Globalanmeldung; JCC; Anmeldungsunterlagen; Entziehungstatbestand; weggeschwommenes Grundstück; Einzelrestitution; Bruchteilseigentum; doppelter Durchgriff; Vergleich; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; komplexer Wohnungsbau; Erschließungsmerkmale; unüblicherKaufpreis

Nichtamtliche Leitsätze

1. Sog. Globalanmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. erfüllen die Anforderungen der §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, sofern sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich der beanspruchte Vermögenswert und das Eigentum ergibt. Aus den rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlußfrist eingereichen Unterlagen, die einem Rückübertragungsantrag beigefügt sind, muß in individualisierbarer Weise hervorgehen, um welchen Vermögensgegenstand es sich handelt. Das setzt voraus, daß die Bezeichnung der Akten oder die hierzu in der Anlage zur Anmeldung wiedergegebene Erläuterung sowohl einen Hinweis darauf ergibt, daß Gegenstand der Akten ein Entziehungstatbestand hinsichtlich eines Grundstücks eines jüdischen Eigentümers ist, als auch, daß der angemeldete Vermögenswert in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen sein kann.

2. Der Anspruch des Berechtigten, ihm an dem weggeschwommenen Grundstück im Wege der Einzelrestitution Bruchteilseigentum in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung einzuräumen, besteht auch dann, wenn eine mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung gem. § 1 Abs. 6 VermG war und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (sog. doppelter Durchgriff).

3. Ein Vergleich in einem (früheren) Wiedergutmachungsverfahren hindert nicht das Entstehen (neuer) vermögensrechtlicher Ansprüche, die vielmehr neben oder an Stelle der (früheren) wiedergutmachungsrechtlichen Ansprüche treten.

4. Der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 lit. c VermG (Verwendung des Grundstücks im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau) liegt bei einer nur äußerlich abgegrenzten Mehrheit von Einfamilienhäusern mit den üblichen gemeinsamen Erschließungsmerkmalen nicht vor.

5. Bei der Prüfung, ob die Veräußerung der Grundstücke i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 11 2. Halbs. VermG nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt ist, ist nicht allein die Höhe des Kaufpreises zu berücksichtigen, sondern auch, ob das Unternehmen wirtschaftlich benachteiligt wurde.

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