Urteil Gleichwertiger Ersatz für Gemeinschaftseinrichtung
Schlagworte
Gleichwertiger Ersatz für Gemeinschaftseinrichtung; Duldungspflicht des Mieters; Wohnwertverbesserung; Kabelanschluß; Gemeinschaftsantenne; Entfernung des Anschlusses; Ersatzeinrichtung, Gleichwertigkeit
Leitsatz
Eine "Umrüstung" auf den Rundfunkempfang durch Breitbandkabel der Deutschen Bundespost, d. h. die gleichzeitige Beseitigung des Anschlusses der Mietwohnung an die vertraglich zur Verfügung gestellte Gemeinschaftsantenne, braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn und solange die Gemeinschaftsantenne ihm den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, deren inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Einspeisung in das Breitbandkabelnetz nicht gesetzlich gewährleistet ist.
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