Urteil Gleichheitsgrundsatz und Äquivalenzprinzip bei Festsetzung der Abfallgebühren
Schlagworte
Gleichheitsgrundsatz und Äquivalenzprinzip bei Festsetzung der Abfallgebühren; vorgeschriebene Abfallbehälter; Müllstandsgefäße; keine Unterscheidung nach Branchen; Publikumsverkehr; Gebührenmaßstab; Ermessensspielraum; Müllentsorgung
Leitsätze
1. Eine Abfallsatzung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn die vorgeschriebene Größe der Abfallbehälter für gewerblich genutzte Grundstücke nicht zwischen Branchen mit und ohne Publikumsverkehr unterscheidet.
2. Bei der Festlegung des Gebührenmaßstabs steht dem Satzungsgeber ein weiter Ermessensspielraum zu.
(Leitsätze der Redaktion)
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