Urteil Gewerberaummietverhältnis bei Vermietung von Atelierräumen an freischaffenden Künstler


Schlagworte

Gewerberaummietverhältnis bei Vermietung von Atelierräumen an freischaffenden Künstler; Zahlung als Zustimmung zur unwirksamen Mieterhöhung; keine Minderung bei Rissen im Plattenbau

Leitsätze

1. Eine Saldoklage ist unschlüssig, denn es ist nicht Sache der Gerichte, herauszufinden, für welche Zeiträume im einzelnen unter Berücksichtigung von Teilzahlungen und Gutschriften ein Restbetrag offen ist.

2. Wird eine Wohnung zusammen mit Atelierräumen an einen freischaffenden Künstler vermietet, der mit seiner Tätigkeit in den Räumen seinen Lebensunterhalt verdient, sind die Vorschriften über das Wohnraummietrecht unanwendbar; das gilt auch dann, wenn es sich nach dem Wortlaut des Vertrages um einen Wohnraummietvertrag handelt.

3. Gesetzliche Mieterhöhungsrechte bestehen dann für den Vermieter nicht. Die vorbehaltlose Zahlung des Erhöhungsbetrages führt zu einer Vertragsänderung, auch wenn beide Parteien von einem Wohnraummietverhältnis ausgingen; hier kann nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage allenfalls eine Änderung für die Zukunft verlangt werden.

4. Es ist gerichtsbekannt, daß Plattenbauten zu Rißbildungen neigen; ein Minderungsrecht des Mieters, der davon Kenntnis hatte, scheidet aus.

(Leitsätze der Redaktion)

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