Urteil Gewerbemietvertrag
Schlagworte
Gewerbemietvertrag; Ausgleichsabgabe; Arzpraxis
Leitsätze
1. Der Vermieter kann formularmäßig den Gewerbemieter verpflichten, eine nach der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung zu zahlende Ausgleichsabgabe zu übernehmen.
2. Der Vermieter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er einen rechtswidrigen Leistungsbescheid auf Zahlung der Ausgleichsabgabe hinnimmt.
3. Für den Betrieb einer Arztpraxis kann wegen des zugleich verfolgten erwerbswirtschaftlichen Interesses die Behörde auch dann eine Ausgleichsabgabe verlangen, wenn die Zweckentfremdung im Hinblick auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung im öffentlichen Interesse liegt. (Leitsätze der Redaktion)
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