Urteil Gewerbegebiet
Schlagworte
Gewerbegebiet; Baunutzungsverordnung; Beherbergungsbetriebe; Fremdenpension; Pensionsbetrieb
Leitsätze
Im Gewerbegebiet sind nur solche Gewerbebetriebe aller Art zulässig, die im Einklang mit der von der Baunutzungsverordnung vorausgesetzten typischen Funktion dieses Gebietes stehen und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen sind.
Beherbergungsbetriebe, in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden, sind im Gewerbegebiet unzulässig.
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