Urteil Gewährung besonderer Zuwendung für Haftopfer


Schlagworte

Gewährung besonderer Zuwendung für Haftopfer

Leitsatz

Die für den Anspruch auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer erforderliche besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage beurteilt sich bei Berechtigten, die sich im Strafvollzug befinden, ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 StrRehaG.

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