Urteil Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede


Schlagworte

Gewährleistung am Bau trotz Ohne-Rechnung-Abrede; Schwarzarbeit; mangelhafte Bauleistung; Mängelansprüche des Bestellers; Abwehr von Mängelansprüchen; treuewidrige Berufung des Unternehmers auf Schwarzarbeit; Umsatzsteuer

Leitsätze

1. Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175).

2. Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags.

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