Urteil Getrennte Abrechnung in WEG-Untergemeinschaften


Schlagworte

Getrennte Abrechnung in WEG-Untergemeinschaften; eingeräumte Beschlusskompetenz; Kostentrennung nach Gebäuden in größerer WEG; Teilabstimmung; Blockstimmrecht; Wiedereinsetzung

Leitsätze

1. Eine Berufung des Anfechtungsklägers, die nur gegen einen Teil der nach § 46 Abs. 1 WEG zu verklagenden übrigen Miteigentümer gerichtet wird, ist unzulässig.

2. Eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist kann nicht damit begründet werden, dass das Ausgangsgericht in einer zweifelhaften Rechtsfrage eine andere Meinung als das Berufungsgericht vertreten hat.

3. Ist in einer Gemeinschaftsordnung § 23 Abs. 1 WEG nicht dahingehend abgeändert, dass Untergemeinschaften in eigenen Versammlungen Beschlüsse aufgrund der eingeräumten Beschlusskompetenz fassen können, muss sich die Anfechtungsklage gegen alle übrigen Eigentümer der Gesamtgemeinschaft richten. Das gilt auch dann, wenn bei einer Mehrhausanlage in der Gemeinschaftsordnung eine grundsätzliche Kostentrennung nach Häusern vorgesehen ist und in der Gesamtversammlung nur die Eigentümer des betroffenen Hauses abgestimmt haben; ohne Bedeutung ist dabei, ob die Teilabstimmung von den Grundsätzen des sog. Blockstimmrechts gedeckt war (Fortführung von LG München I, Urteil vom 20. Dezember 2010 - 1 S 8346/10 -, GE 2011, 252, 275).

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