Urteil Gesteigerte Kontrollpflicht des Grundstückseigentümers zur Erfüllung des Winterdienstes


Schlagworte

Gesteigerte Kontrollpflicht des Grundstückseigentümers zur Erfüllung des Winterdienstes

Leitsätze

1. Die Verpflichtung zur Durchführung des Winterdienstes kann in Berlin auch dann bestehen, wenn aktuell kein Niederschlag fällt oder gefallen ist.

2. Festgefrorener Splitt hat keine abstumpfende Wirkung und genügt nicht den in § 3 Abs. 1 Berliner StrReinG festgelegten Anforderungen.

3. Bei der Überwachung des Verrichtungsgehilfen zur Erfüllung der Streupflicht durch den Grundstückseigentümer ist ein strenger Maßstab anzulegen.

4. Nach der Neuregelung des Berliner StrReinG vom 11. November 2010 bestand besonderer Anlass, den Verrichtungsgehilfen auf die Einhaltung der verschärften Streupflicht eindringlich hinzuweisen.

5. Besondere Kontrollpflichten bestehen, wenn sich schon am Vortag aufgrund einer defekten Dachentwässerung Glätte gebildet hatte.

(Leitsätze zu 2 bis 5 von der Redaktion)

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