Urteil Gesetzliche Untergrenze für Beschlussfähigkeit
Schlagworte
Gesetzliche Untergrenze für Beschlussfähigkeit; unberechtigte Auflösung der Eigentümerversammlung; neuer Versammlungsleiter und Tagungsort
Leitsätze
1. Eine Rückwirkung der Zustellung auf die Klageeinreichung nach § 167 ZPO scheidet aus, wenn der angeforderte Gerichtskostenvorschuss erst nach 18 Tagen eingeht.
2. Durch die Teilungserklärung kann die Untergrenze für die Beschlussfähigkeit nach § 25 Abs. 3 WEG gänzlich aufgehoben werden.
3. Nach unberechtigter Auflösung der Eigentümerversammlung durch den Verwalter können die erschienenen Wohnungseigentümer einen anderen Versammlungsleiter wählen und auch den Tagungsort verlegen (KG, GE 1989, 523).
4. Ein verspätet erscheinender Wohnungseigentümer, der sich nicht nach der Verlegung erkundigt, ist jedenfalls nicht vorsätzlich von der Versammlung ausgeschlossen worden.
(Leitsätze der Redaktion)
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