Urteil Gesellschafterwechsel
Schlagworte
Gesellschafterwechsel; Untervermietungserlaubnis
Leitsätze
1. Bei einer Vermietung durch eine BGB-Gesellschaft tritt nach Übertragung des Anteils der neue Gesellschafter in das Mietverhältnis anstelle des Ausscheidenden ein (§ 571 BGB analog).
2. Ein Mieter hat ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung auch dann, wenn er zeitweise von seinem Wohnort abwesend ist und sich die Wohnung für seine geplante Rückkehr vorhalten will.
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