Urteil Gesellschafterwechsel
Schlagworte
Gesellschafterwechsel; GbR; Besitzrecht; Minderung; Kabelgebühren
Leitsätze
1. Ändert sich der Gesellschafterbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die den Mietvertrag abgeschlossen hat, so treten die neuen Gesellschafter nicht in den Mietvertrag ein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gesellschafter namentlich im Mietvertrag aufgeführt sind.
2. Der Mieter kann sich auch gegenüber dem neuen Gesellschafter auf ein Recht zum Besitz berufen.
3. Die Minderung des Mietzinses ist grundsätzlich von der Bruttokaltmiete zu berechnen; insoweit können aber Kabelgebühren unberücksichtigt bleiben, wenn sie vom Mangel nicht betroffen sind.
4. Besteht ein Mangel, so steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht bis zum fünffachen Minderungsbetrag zu. Das Bestehen des Zurückbehaltungsrechts verhindert den Verzug des Mieters mit diesem Betrag auch dann, wenn sich der Mieter auf sein Zurückbehaltungsrecht nicht ausdrücklich beruft.
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