Urteil Gesellschafterhaftung


Schlagworte

Gesellschafterhaftung; Anfechtung bei Täuschungshandlung; Formbedürftigkeit; fehlerhafter Beitritt zu einer GbR; Keine notarielle Beurkundung einer Anteilsübertragung bei Grundbesitzgesellschaft

Leitsätze

1. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf grundsätzlich auch dann keiner notariellen Beurkundung, wenn das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen aus Grundbesitz besteht.

2. § 123 BGB setzt voraus, daß sich der Anfechtende bei Abgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine Täuschungshandlung begangen hat, sowie daß der Irrtum den Entschluß zur Abgabe der Willenserklärung veranlaßt hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflußt hat.

3. Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln, entstellen oder - bei Bestehen einer Aufklärungspflicht - verschweigen.

4. Zur Anwendung der zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auf den fehlerhaften Beitritt zur einer GbR.

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