Urteil Geschlechtskrankheiten, Gonorrhoe, Krankheitsverdacht, Herumtreiberei
Schlagworte
Geschlechtskrankheiten, Gonorrhoe, Krankheitsverdacht, Herumtreiberei
Leitsätze
1. Die Unterbringung in der Krankenstation Leipzig-Thonberg stellt sich als freiheitsentziehende Maßnahme i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG dar.
2. Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn die Voraussetzungen der Anordnung nach DDR-Recht nicht vorlagen. Dies ist bei Einweisungen in geschlossene Geschlechtskranken-Stationen der Fall, wenn weder Anhaltpunkte für das Vorliegen einer Geschlechtskrankheit i.S.v. § 2 der VO zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961 bestanden noch der Verdacht einer solchen Erkrankung gerechtfertigt war. Allein der Umstand, dass die Betroffene von zu Hause abgängig war, kann einen solchen Verdacht nicht begründen.
(Leitsätze der Redaktion)
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