Urteil Geschlechtskrankheiten, Krankheitsverdacht
Schlagworte
Geschlechtskrankheiten, Krankheitsverdacht
Leitsatz
Erfolgte die Unterbringung in einer Geschlechtskranken-Frauenstation (hier: Krankenstation Leipzig-Thonberg) durch ärztliche Einweisung auf der Grundlage der Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten vom 23.2.1961 wegen eines hinreichenden Verdachts auf Gonorrhoe, kommt eine Rehabilitierung nur in Betracht, wenn ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Einweisungsentscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde lagen.
(Leitsatz der Redaktion)
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