Urteil Geschäftswert für Beglaubigung von Unterschriften über Bestellung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Schlagworte
Geschäftswert für Beglaubigung von Unterschriften über Bestellung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsätze
Der Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften unter einen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen. Bei der Ermessensentscheidung, ob von dem Regelwert abzuweichen ist, sind die Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für die Beteiligten, zu berücksichtigen.
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