Urteil Geschäftsraummietverhältnis
Schlagworte
Geschäftsraummietverhältnis; Atelierhaus; gemeinnütziger Verein; Überlassung an Vereinsmitglieder; Kündigungsschutz
Leitsätze
1. Überläßt der Eigentümer als Hauptvermieter einem gemeinnützigen Verein Räumlichkeiten mit der Zweckbestimmung, daß diese von den Mitgliedern des Vereins als Wohnraum genutzt werden, so liegt zwischen dem Eigentümer und dem Verein kein Wohnraummietverhältnis, sondern ein Geschäftsraummietverhältnis vor.
2. Der Umstand, daß sich die Mitglieder des Vereins im Falle einer ge-gen sie gerichteten Räumungsklage des Eigentümers und Hauptvermieters diesem gegenüber eventuell auf Wohnraumkündigungsschutzvorschriften berufen könnten, ist für die Entscheidung über die gegen den Hauptmieter gerichtete Räumungsklage ohne Bedeutung.
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