Urteil Geschäftsbesorgungsvertrag, Unwirksamkeit des -es eines Steuerberaters


Schlagworte

Geschäftsbesorgungsvertrag, Unwirksamkeit des -es eines Steuerberaters

Leitsätze

Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit ge schäftsmäßig besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1 § 1 RBerG).

Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zustehen, wenn ihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.

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