Urteil Geschädigter Gesellschafter, Rechtsnachfolge


Schlagworte

Geschädigter Gesellschafter, Rechtsnachfolge

Leitsätze

1. Geschädigter Gesellschafter im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist nur, wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 wenigstens mittelbar Gesellschafter der Gesellschaft war, zu deren Vermögen das streitige Grundstück gehörte, und der selbst von einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG betroffen war.

2. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ist kein Nebenrecht, das mit den Beteiligungen an den Unternehmen, zu denen der Vermögensgegenstand gehörte, verbunden ist; die gesellschaftsrechtliche Nachfolge in die Beteiligungen der jüdischen Gesellschafter/Aktionäre ist ohne Belang für die Stellung als Berechtigter nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG.

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